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Niederschlagswassergebühr

Antworten auf häufig gestellte Fragen

1. Wie wirken sich Zisternen auf die Niederschlagswassergebühr aus?

Antwort:
Zisternen speichern einen Teil des Niederschlags- wassers zum eigenen Verbrauch im Garten oder als Brauchwasser (Toiletten, Waschmaschinen).

- mit Überlauf:
Bei einer Speicherkapazität ab 1,0 Kubikmeter (m³) und Überlauf in die öffentliche Kanalisation wird die Zisterne mit Bonusflächen honoriert.
Je Kubikmeter (m³) werden 20 Quadratmeter versiegelte Fläche in Abzug gebracht. Bei einer Speicherkapazität von z. B. 5 Kubikmeter reduziert sich die anzurechnende versiegelte Fläche somit um 100 m².

- ohne Überlauf: 
Für Zisternen ohne Überlauf ist vom Grundstückseigentümer der Nachweis der an die Zisterne angeschlossenen bebauten Grundstücksflächen und befestigten Flächen zu erbringen. Die gebührenwirksame Fläche verringert sich entsprechend.

 

2. Wie verhält es sich mit Regentonnen?

Antwort: 
Die Sammlung von Niederschlagswasser in Regentonnen erfolgt nur in relativ geringen Mengen und in wenigen Sommermonaten mit Nutzung des Wassers zum Gießen etc. Die angeschlossenen versiegelten Flächen werden voll veranschlagt und Regentonnen bleiben unberücksichtigt.

 

3. Was ist zu beachten, wenn das Niederschlagswasser nicht in die Kanalisation abgeleitet werden soll ?

Antwort: 
Das Niederschlagswasser muss immer so abgeleitet werden, dass es auch bei starkem Regen oder bei gefrorenem Boden nicht auf Nachbargrundstücke oder auf öffentliche Flächen abfließen kann. Das Niederschlagswasser kann am besten durch Versickerung beseitigt werden. Dabei ist auch die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes zu beachten.

 

4. Welche bebauten und befestigten Flächen werden für die Gebührenberechnung herangezogen?

Antwort: 
Grundsätzlich sind alle an die Kanalisation (Regenwasser, Schmutzwasser- oder Mischwasserkanal) angeschlossenen Flächen gebührenpflichtig und somit zu veranlagen. Als angeschlossen werden alle bebauten und befestigten Flächen bewertet, von denen Niederschlagswasser in die Kanalisation abfließt. Darunter fallen neben direkt angeschlossenen Flächen mit eigenem Kanalanschluss auch indirekt angeschlossene Flächen von denen Niederschlagswasser zur Straße oder auf andere Flächen hin abfließt und von dort über Einläufe in die Kanalisation gelangt.

 

5. Berechnungsgrundlagen und Angaben bei befestigten Flächen müssen berücksichtigt werden?

Antwort: 

Anzugeben sind alle befestigten Flächen, die mit Asphalt, Beton, Pflaster- und Plattenbeläge oder sonstigem wasserundurchlässigen Materialien versiegelt sind und vorhandenes Niederschlagswasser in den Kanal gelangen kann. Hierbei wird die maßgebenden Fläche mit dem entsprechenden Abflusswert multipliziert.

 

Beschreibung der Flächen (Versiegelungsart)

 

Art: Standarddach / Kiesschüttdach / Gründach bis 5 cm Schichtstärke

Kürzel: D

Abflusswert: 1,0

 

Art: Gründach ab 5 cm Schichtstärke (soweit der Aufbau den anerkannten Regeln der Technik entspricht)

Kürzel: G

Abflusswert: 0,5

 

Art: Undurchlässige Flächen                                 

- Asphalt, fugenloser Beton
- Pflaster-, Platten- oder Fliesenbeläge mit Fugenverguss

Kürzel: B

Abflusswert: 1,0

 

Art: Teildurchlässige Flächen                                           
- Pflaster, Platten oder Fliesen ohne Fugenverguss („gesandet“)
- verdichteter Kies- oder Schotterbelag und Ähnliches

Kürzel: BT

Abflusswert: 0,5

 

Art: Durchlässige Flächen                                                 
- Rasen- oder Splittfugen-Pflaster
- Öko-, Poren- oder Sickerpflaster
- lockerer Kies- oder Schotterbelag, Schotterrasen
- Rasengitter und Ähnliche

Kürzel: BD

Abflusswert: 0,15

 

 

Regenwasserversickerung

Regenwasserversickerung

 

Die Rückführung von Regenwasser in den natürlichen Wasserkreislauf ist ein wertvoller Beitrag für die Umwelt.

Sickerschächte haben nach DIN 4261 Teil 1 im Bereich der sickerfähigen Schicht durchlässige Wände. Die lichte Weite beträgt mindestens 1 m. Die aus hydraulischer Sicht erforderliche nutzbare Sickerfläche, d.h. die in der sickerfähigen Schicht liegende durchlässige Fläche der Wände und der Sohle des Schachtes, richtet sich nach der Aufnahmefähigkeit des Bodens und dem Druck, der durch die Wassersäule im Sickerschacht ausgeübt wird. Sie ist aufgrund örtlicher Gegebenheiten durch einen Geologen zu ermitteln. Sickerschächte sind im unteren Teil mit Feinkies aufzufüllen. Die oberste Schicht muss aus Sand bestehen, mindestens 0,50 m hoch und gegen Ausspülen durch eine Prallplatte oder Filterkies gesichert sein. Der den Schacht umgebende Raum im Bereich der gelochten Wände wird ebenfalls mit Feinkies aufgefüllt. Der Abstand zwischen der Oberkante der Filterschicht und dem höchsten Grundwasserstand soll mindestens 1,50 m betragen. Der Absturz zwischen Zulauf und der Filterschicht beträgt zur Sicherheit gegen Rückstau mindestens 0,20 m.


 Allgemeine Voraussetzungen der Versickerung

  • Es darf nur Niederschlagswasser von Dach-, Terrassen- und Hofflächen eingeleitet werden, das nicht schädlich verunreinigt ist.
  • Es muss sichergestellt sein, dass keine Schadstoffe in das Grundwasser gelangen.
  • Es ist zu beachten, dass der Untergrund gut wasserdurchlässig und aufnahmefähig ist für das zu versickernde Regenwasser.
  • Das Nachbargrundstück ist vor Nässeschäden zu bewahren.
  • Der Abstand zu nicht wasserdicht unterkellerten Gebäuden ist zu beachten.
  • Die Versickerungsanlage muss ausreichend dimensioniert sein, um Überstau- und Vernässungsschäden zu vermeiden.

Grundlage der erlaubnisfreien Versickerung

  • Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser vom 01. Januar 2000. (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung -NWFreiV)

Die Versickerung ist erlaubnisfrei, wenn das Niederschlagswasser

  • außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten und von Altlasten und Altlastendachflächen versickert wird,
  • nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist,
  • nicht mit anderem Abwasser oder mit wassergefährdeten Stoffen vermischt ist.

Von welchen Flächen darf versickert werden?

  • Dachflächen, mit Ausnahme von Dachflächen in Gewerbegebieten oder Industriegebieten
  • Dachflächen, mit Ausnahme von Dachflächen von denen Anteile über 50 m2 der Gesamtfläche kupfer-, zink- oder bleigedeckt sind.
  • Pkw-Stellplätze, von privaten Hof- und Verkehrsflächen, mit Ausnahme von gewerblich und industriell genutzten Grundstücken.

Wie Groß muss der Sickerschacht sein?

  • Die erforderlichen Anlagen zur Versickerung des Niederschlagswassers müssen den Regeln der Technik entsprechen. Grundlage für die Berechnung der Größe des Sickerschachtes bildet das Arbeitsblatt A 138 der Abwassertechnischen Vereinigung.